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   BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78   

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https://dejure.org/1978,2946
BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78 (https://dejure.org/1978,2946)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1978 - 3 StR 199/78 (https://dejure.org/1978,2946)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 (https://dejure.org/1978,2946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Straffestsetzung des Tatrichters mit der Sachrüge durch das Revisionsgericht - Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes im Fall der Weitergabe eines durch Steuerhinterziehung erlangten Steuervorteils durch einen Unternehmer an seine Abnehmer - Erfordernis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78
    Mag auch die Aussetzung von Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bei günstiger Sozialprognose die Regel sein (BGHSt 24, 40, 43, 46), so kann auf die, Erörterung dieser Frage hier nach Art und Umfang der Tat nicht verzichtet werden.

    Denn wenn Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe ohne eine strenge Ahndung bleiben, wie sie in anderen Bereichen des Strafrechts bei Taten ähnlicher Schwere in aller Regel verhängt wird, kann das die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt (BGHSt 24, 40, 45 f; 24 64, 66, 69), gerade auf diesem Gebiet ernsthaft beeinträchtigen.

    Die Entscheidung hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu treffen (BGHSt 24, 40, 46 f; 24, 64, 66).

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78
    Die Entscheidung hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu treffen (BGHSt 24, 40, 46 f; 24, 64, 66).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78
    Sie läßt die erforderliche Abwägung der einzelnen Umstände nach Bedeutung und Gewicht vermissen (vgl. Dreher a.a.O. § 46 Rdn. 36) und insbesondere nicht erkennen, ob das Landgericht als Leitgesichtspunkt bei der Strafzumessung im Rahmen der Schuldangemessenheit auch dem anerkannten Strafzweck der Generalprävention (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 812) Rechnung getragen hat (vgl. BGHSt 17, 35, 36); er darf in diesem Fall nach Art und Umfang der Straftat nicht außer Betracht bleiben, auch wenn der Angeklagte den Schaden nachträglich wiedergutgemacht hat.
  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus BGH, 28.06.1978 - 3 StR 199/78
    Hat er dabei aber einen falschen Strafrahmen gewählt, Umstände als strafmildernd gewertet, die bei zutreffender Betrachtung so nicht angesehen werden können, oder hat er die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht richtig gegeneinander abgewogen, so ist seine Entscheidung ermessensfehlerhaft und vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beanstanden (BGH NJW 1978, 174).
  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Sie hat damit nicht verkannt, daß dieser Gesichtspunkt für die Strafzumessung bedeutsam sein kann und auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität seine Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78).
  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

    Beide Angeklagte haben durch die Taten Steuern in einem Betrage hinterzogen, der die Grenze von einer Million DM, an welcher sich das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO orientiert hat, um ein Mehrfaches übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 - GA 1979, 59).

    Die Frage hätte schon im Hinblick darauf geprüft werden müssen, daß dem Schmuggel und der Steuerhehlerei, an denen sich der Angeklagte beteiligt hat, Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe zugrundeliegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 - GA 1979, 59, 60; Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 8 b S. 329 a.E.).

  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Dabei war zu bedenken, daß die neue Bestimmung Gedanken zum Ausdruck bringt, die schon vor ihrem Inkrafttreten - wenn auch nur innerhalb des damals vorgesehenen Strafrahmens - einen stärkeren Schuldvorwurf begründen konnten (BGH a.a.O. undUrteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78), ferner, daß im vorliegenden Fall von der insgesamt hinterzogenen Körperschaftsteuer in Höhe von annähernd DM 4, 7 Millionen auf die Jahre 1977 und 1978 DM 3, 2 Millionen entfielen.
  • BGH, 14.11.1979 - 3 StR 323/79

    Klaus Croissant

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt in Betracht, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77, vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 - und vom 13. Juni 1979 - 3 StR 127/79 (S); vgl. auch BGH NJV 1978, 174; BGHSt 28, 318 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]).
  • BGH, 17.12.1980 - 3 StR 433/80

    Totschlag im minderschweren Fall

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt in Betracht, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77; vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78; vom 13. Juni 1979 - 3 StR 127/79 (S) - und vom 28. November 1979 - 3 StR 407/79; vgl. auch BGH NJW 1978, 174; BGHSt 28, 318 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]).
  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 624/80

    Änderung von Strafaussprüchen im Revisionsverfahren - Revision gegen

    Das Gericht müßte bei der Erörterung eines unbenannten besonders schweren Falles einerseits beachten, daß Teilakte der Fortsetzungstat noch unter der Geltung des § 392 AO a.F. begangen wurden, der keinen erhöhten Strafrahmen für sogenannte besonders schwere Fälle vorsah; andererseits dürfte aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß in § 370 Abs. 3 AO a.F. bestimmte schwere Formen der Steuerhinterziehung benannt werden, die auch bereits unter der Geltung des § 392 AO a.F. - allerdings nur innerhalb des dort vorgesehenen Strafrahmens - einen stärkeren Schuldvorwurf begründen konnten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78).
  • BGH, 28.11.1979 - 3 StR 407/79

    Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe - Strafbemessung unter Würdigung einer

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt in Betracht, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77; vom 28. Juni 1978 - 3 StR 199/78 und vom 13. Juni 1979 - 3 StR 127/79 (S); vgl. auch BGH NJW 1978, 174; BGHSt 28, 318 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]).
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